UVG - Versicherungen
UVG
Auf der Basis eines kollektiven Rahmenvertrages werden den Mitglieder des SAV sowohl im UVG als auch im UVG-Zusatzversicherungsbereich vorzügliche Konditionen angeboten.
Obligatorium
Als Arbeitgeber sind Sie gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verpflichtet, Ihre Mitarbeitenden gegen Unfall zu versichern.
Versicherte Unfälle
Die Versicherungsleistungen werden bei Berufs- (BU) und Nichtberufsunfällen (NBU) gewährt. Berufskrankheiten sind den Berufsunfällen gleichgestellt.
Versicherte Personen
Alle Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Praktikanten und Volontäre sowie alle Lehrlinge, müssen versichert sein. Mitarbeitende Familienglieder sind ebenfalls obligatorisch versichert, wenn sie einen Barlohn beziehen und/oder AHV Beiträge entrichten.
Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei keinem Arbeitgeber 8 Stunden oder mehr beträgt, sind nur gegen Berufsunfälle (BU) versichert. Für diese Personen gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg ebenfalls als Berufsunfälle (BU).
Die wichtigsten Versicherungsdeckungen
- Pflegeleistungen und Kostenvergütungen: Bezahlt werden die Kosten für die ambulante und für die stationäre Behandlung (allgemeine Abteilung im Spital)
- Taggeld: Das Taggeld wird vom 3. Tag nach dem Unfalltag an für jeden Kalendertag ausgerichtet. Es beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80% des versicherten Verdienstes, bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend weniger
- Invalidenrente: Wird der Versicherte infolge des Unfalls invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie beträgt bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität entsprechend weniger
- Hinterlassenenrenten: Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalls, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Hinterlassenenrenten
- Integritätsentschädigung: Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung in Form einer Kapitalleistung
- Hilfsmittel: Der Versicherte hat Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (z.B.Prothesen).
- Sachschäden: Vergütet werden die durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen (z.B.Schäden an bestehenden Prothesen). Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt
- Reise-, Transport- und Rettungskosten: Vergütet werden die notwendigen Rettungs- und Suchkosten sowie die medizinisch notwendigen Reise und Transportkosten. Im Ausland entstehende Kosten werden bis zu 20% des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet
- Leichentransporte: Vergütet werden in der Regel die notwendigen Kosten für die Überführung der Leiche an den Bestattungsort. Im Ausland entstehende Kosten werden bis zu 20% des Höchstbetrages des versicherten Jahresverdienstes vergütet
- Bestattungskosten: Die Bestattungskosten werden vergütet, soweit sie das Siebenfache des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes nicht übersteigen
Massgebend sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB).
Welcher Lohn ist versichert
Als versicherter Verdienst gilt pro Person der für die AHV massgebende Lohn von höchstens CHF 148'200.- (Stand 2022).
Prämien
Die Minimalprämie beträgt für BU und NBU je CHF 100.- pro Jahr. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten (BU) trägt der Arbeitgeber. Die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.
Versicherungsdauer
Der Versicherungsschutz beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch besteht, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da der versicherte Arbeitnehmer sich auf den Weg zur Arbeit begibt. Er endet mit dem Ablauf des 31. Tages nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört.
Abredeversicherung
Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Versicherung für Nichtberufsunfälle für die Dauer von höchstens 6 Monaten fortgeführt werden (Abredeversicherung). Die Vereinbarung muss vor dem Ende des Versicherungsschutzes getroffen werden.